ABGB §§ 176, 214 Abs 1, § 216 Abs 1
Auch dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeberechtigtem können vom Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls gem § 176 ABGB Auflagen bzw Aufträge erteilt werden (hier: Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes nur mit Zustimmung des Gerichts).