UVG § 4 Z 1, § 4 Z 5, § 19 Abs 2
EO § 382a
Auch wenn aufgrund des mit einstweiliger Verfügung gem § 382a EO festgesetzten vorläufigen Unterhalts kein „unechter“ Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG, sondern ein „echter“ Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG gewährt wurde, ist eine (rückwirkende) Anpassung der Vorschüsse iSd § 19 Abs 2 UVG nach der Festsetzung des (höheren) endgültigen Unterhalts im Titelverfahren ausgeschlossen. Bei der Festsetzung des endgültigen Unterhalts handelt es sich im Verhältnis zum vorläufigen Unterhalt um keine Titelerhöhung, sondern um einen neuen Unterhaltstitel.