ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Fahrten mit Motorschlitten („Ski-Doos“) auf der Schipiste sind während der Betriebszeiten tunlichst zu vermeiden. Beim Befahren muss nach Möglichkeit jene Fahrlinie gewählt werden, bei der stets ein gegenseitiger Sichtkontakt mit entgegenkommenden Schifahrern besteht.