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Verhaltenspflichten beim Befahren der Schipiste mit einem Motorschlitten

RechtsprechungInternationalZak 2007/559Zak 2007, 318 Heft 16 v. 18.9.2007

ABGB § 1295 Abs 1, § 1304

Fahrten mit Motorschlitten („Ski-Doos“) auf der Schipiste sind während der Betriebszeiten tunlichst zu vermeiden. Beim Befahren muss nach Möglichkeit jene Fahrlinie gewählt werden, bei der stets ein gegenseitiger Sichtkontakt mit entgegenkommenden Schifahrern besteht.

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