Ein Mahnverfahren wird während der laufenden Einspruchsfrist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten unterbrochen. Wenn die in der Folge im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten wird, kann das Mahnverfahren nach Ansicht der Autoren auf Antrag des Mahnklägers als Prüfungsprozess fortgesetzt werden. Dies setze die Richtigstellung der Parteibezeichnung und die Umstellung des Leistungs- auf ein Feststellungsbegehren voraus. Durch die als zulässige Klagseinschränkung zu wertende Umstellung trete der Zahlungsbefehl im Umfang der Leistungsverpflichtung außer Kraft, während dessen Feststellungswirkung aufrecht bleibe. Die Einspruchsfrist beginne mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses neu zu laufen. Wenn der Zahlungsbefehl mangels Einspruchs rechtskräftig wird, sei die Forderung im Konkursverfahren festgestellt. Ansonsten habe das Gericht das ordentliche Verfahren als Prüfungsprozess einzuleiten.