Im Fall einer Urteilsveröffentlichung im Internet ist nach der jüngst ergangenen OGH-E 4 Ob 57/07x im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von „Pop-up-Blockern“ die Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsverletzers selbst erforderlich. In früheren Entscheidungen hatte der OGH die Veröffentlichung in Form eines „Pop-up-Fensters“ als Kompromiss zwischen dem Verbreitungsinteresse des Klägers und dem Interesse des Beklagten an einer freien Gestaltung seiner Webseite für ausreichend erachtet (4 Ob 141/04w = SZ 2004/128 und 4 Ob 174/02w = SZ 2002/134).