In zwei aktuellen Urteilen hielt der deutsche BGH fest, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach § 476 BGB gerade auch dann anzuwenden ist, wenn der festgestellte Mangel typischerweise jederzeit aufgetreten sein kann und deshalb keinen ausreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 476 BGB entspricht - aufgrund der Umsetzung von Art 5 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG - der Regelung des § 924 ABGB, ist aber anders als diese auf den Kauf beweglicher Sachen durch Verbraucher beschränkt):