ZPO § 519 Abs 1 Z 1, § 528
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ist der Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zulässig.