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Kein Revisionsrekurs gegen die Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/528Zak 2007, 298 Heft 15 v. 4.9.2007

ZPO § 519 Abs 1 Z 1, § 528

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ist der Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zulässig.

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