AußStrG nF: § 26 Abs 4, § 45
ABGB § 810 Abs 2
§ 26 Abs 4 AußStrG nF schließt nur die gesonderte Anfechtung des Beschlusses auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens aus; im Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache ist der verfahrensleitende Beschluss hingegen anfechtbar. Ausnahmsweise ist auch ein selbstständiger Rekurs möglich, wenn die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpft werden kann oder wegen der bereits gefassten zweit-