HeizKG § 2 Z 7, § 5
Die Festlegung von wirtschaftlichen Einheiten iSd § 2 Z 7 HeizKG für die Heizkostenabrechnung erfolgt nach technischen Grundsätzen; eine davon abweichende autonome Festlegung ist weder durch den Wärmeabgeber noch gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich.