JN § 55 Abs 1 Z 1
WEG § 31
Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung offener Rücklagenbeiträge für eine Mehrzahl seiner Wohnungseigentumsobjekte sind zur Ermittlung des Streitgegenstands gem § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen.