WEG §§ 21, 24, 52 Abs 1 Z 4, § 52 Abs 1 Z 8
Ein Antrag eines Wohnungseigentümers auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG verweist nur die Anfechtung von Beschlüssen (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit) in das Außerstreitverfahren.