AußStrG aF: § 98
BWG § 38 Abs 2 Z 3
Zwar beschränkt sich das Anfragerecht des Gerichts bzw des Gerichtskommissärs gegenüber Kreditinstituten über die Konten des Erblassers grundsätzlich auf den Kontostand im Todeszeitpunkt und die danach erfolgten Buchungen. Der ruhende Nachlass hat jedoch ein unbeschränktes, den Rechten des Erblassers entsprechendes Auskunftsrecht. Deshalb kann im Abhandlungsverfahren auf Antrag pflichtteilsberechtigter Personen auch Auskunft über vor dem Todeszeitpunkt erfolgte Buchungen auf einem Konto des Erblassers eingeholt werden, um den Nachlasswert feststellen zu können.