ABGB §§ 835, 838a
Die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Bestandvertrags muss im Außerstreitverfahren ersetzt werden. Wenn das Verfahren nach Inkrafttreten des § 838a ABGB am 1. 1. 2005 anhängig gemacht wurde, ist das Außerstreitgericht - anders als früher - selbst dann zuständig, wenn die Zustimmungspflicht aus einer Vereinbarung abgeleitet wird.