KlGG §§ 11, 16
MRG § 27
Anlässlich der Übertragung des Pachtverhältnisses erhielt der frühere (Unter-)Pächter eines Kleingartens von seinem Rechtsnachfolger eine Ablösezahlung, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien entgegen dem Vereinbarungswortlaut nicht als Ablöse übernommener Inventargegenstände, sondern ohne weitere Gegenleistung als Entgelt für die Aufgabe der Pachtrechte gedacht war. Diese Ablöse ist zulässig, weil § 27 MRG über verbotene Vereinbarungen nicht analog auf die dem KlGG unterliegenden (Unter-)Pachtverhältnisse angewendet werden kann.