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Einschlafenlassen der Vergleichsverhandlungen beendet die Verjährungshemmung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2007/484Zak 2007, 275 Heft 14 v. 21.8.2007

ABGB § 1497

Von Vergleichsverhandlungen, die den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen, kann man bereits dann sprechen, wenn der Gläubiger seine Ansprüche angemeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgegeben hat, in der er diese Ansprüche nicht vollständig ablehnt.

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