EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 5 Nr 3
EVHGB: Art 8 Nr 11 (vor HaRÄG)
Auch eine auf Erfüllung oder auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Klage gegen den Scheinvertreter kann nicht beim Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 5 Nr 1 EuGVVO), sondern nur am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) eingebracht werden.