EO § 58 Abs 2, § 402 Abs 4
ZPO § 146
Im Exekutions- und Provisorialverfahren ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht vorgesehen. Eine dennoch erfolgte Wiedereinsetzung ist nach stRsp von vornherein unwirksam und hat keine Rechtswirkungen.