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Wiedereinsetzung im Exekutions- oder Provisorialverfahren ist rechtsunwirksam

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2007/455Zak 2007, 259 Heft 13 v. 31.7.2007

EO § 58 Abs 2, § 402 Abs 4

ZPO § 146

Im Exekutions- und Provisorialverfahren ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht vorgesehen. Eine dennoch erfolgte Wiedereinsetzung ist nach stRsp von vornherein unwirksam und hat keine Rechtswirkungen.

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