WEG § 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 3, § 31
ABGB § 1438
Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht mit konnexen Gegenforderungen gegen die Akontovorschreibungen der Eigentümergemeinschaft aufrechnen, weil zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen von einem schlüssigen Aufrechnungsverzicht der Gemeinschaftsmitglieder auszugehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenforderung aus der Vorschreibung überhöhter Rücklagenbeiträge gegenüber allen Wohnungseigentümern abgeleitet wird. Wenn hingegen nur ein einzelner Wohnungseigentümer von Überzahlungen in die Rücklage betroffen ist, kann nicht von einem Aufrechnungsverzicht ausgegangen werden (5 Ob 135/04w = ZRInfo 2004/329).