AußStrG nF: § 167 Abs 3
Schulden sind ungeachtet der materiellen Einwendungen eines Beteiligten in das Inventar aufzunehmen, wenn das Verlassenschaftsgericht (hier: aufgrund der formal unbedenklichen Forderungsanmeldung des Gläubigers) Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit unschwer feststellen kann. Das Inventar ist ohnehin ausschließlich im Verlassenschaftsverfahren bindend.