RATG § 9 Abs 3
Wenn der laufende Kindesunterhalt und ein Unterhaltsrückstand gleichzeitig geltend gemacht werden, richtet sich die Bemessungsgrundlage für das Rechtsanwaltshonorar gem § 9 Abs 3 RATG ausschließlich nach den begehrten künftigen Leistungen (höchstens eine Jahresleistung). Bereits fällige Beträge erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.