ABGB § 140
Auf das im Fall einer medikamentösen Behandlung mögliche Einkommen kann der psychisch kranke (hier: an einer bipolaren affektiven Störung leidende) Unterhaltspflichtige nur dann angespannt werden, wenn er in der Lage ist, die Notwendigkeit dieser Behandlung zu erkennen, und die Fähigkeit besitzt, dieser Einsicht entsprechend zu handeln.