Die RL 91/308/EWG sieht in bestimmten Fällen Melde- und Auskunftspflichten von Rechtsanwälten über den Geldwäscheverdacht gegen einen Mandanten vor (siehe auch §§ 8a ff RAO). Da Informationen ausgenommen sind, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für seinen Mandanten, im Rahmen der Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter vor, während oder nach dem Gerichtsverfahren sowie in Zusammenhang mit der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens erhalten hat, sprach der EuGH in einer kürzlich ergangenen Vorabentscheidung (C-305/05 ) aus, dass diese Verpflichtung nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK iVm Art 6 EU) verstößt.