Da der Basiszinssatz mit 14. 3. 2007 von 2,67 % auf 3,19 % angestiegen ist, beträgt der Verzugszinssatz nach § 352 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern im Zeitraum von 1. 7. bis 31. 12. 2007 11,19 % (vor Inkrafttreten des HaRÄG war dieser Zinssatz inhaltsgleich in § 1333 Abs 2 ABGB geregelt).
Zum Basiszinssatz (von dem weitere gesetzliche Zinssätze abhängen) siehe Zak 2007/183, 102 und 2006/620, 362.