WEG § 21, 52 Abs 1 Z 8
ABGB §§ 1014, 1168 Abs 1
Der rechtsunwirksam gekündigte Verwalter hat bis zur tatsächlichen Wirksamkeit der Auflösung des Verwaltungsvertrags weiterhin Anspruch auf das vereinbarte Honorar, auch wenn mittlerweile ein neuer Verwalter bestellt wurde und er deshalb gehindert ist, seine Pflichten zu erfüllen. Er muss sich jedoch analog § 1168 Abs 1 ABGB auf den Honoraranspruch anrechnen lassen, was er sich aufgrund des Unterbleibens der Geschäftsbesorgung erspart oder durch die Möglichkeit, anderweitig tätig zu sein, erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt hat.