ABGB §§ 540, 542
Erbunwürdigkeit bedeutet auch Legatsunwürdigkeit.
Nur eine zu Lebzeiten des Erblassers begangene strafbare Handlung kann gem § 540 ABGB zur Erbunwürdigkeit des Täters führen; ob sich die Tat gegen den Erblasser selbst richten muss oder ob auch eine Handlung gegen einen Angehörigen ausreicht, bleibt offen.