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Keine Erbunwürdigkeit wegen Bestreitung der Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten

RechtsprechungErbrechtZak 2007/381Zak 2007, 215 Heft 11 v. 26.6.2007

ABGB §§ 540, 542

Erbunwürdigkeit bedeutet auch Legatsunwürdigkeit.

Nur eine zu Lebzeiten des Erblassers begangene strafbare Handlung kann gem § 540 ABGB zur Erbunwürdigkeit des Täters führen; ob sich die Tat gegen den Erblasser selbst richten muss oder ob auch eine Handlung gegen einen Angehörigen ausreicht, bleibt offen.

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