LiegTeilG §§ 15 ff, 28, 32
AußStrG nF: § 48 Abs 1
Die Abschreibung von Trennstücken im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG (Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) setzt voraus, dass mit den Buchberechtigten (hier: Leitungsrecht) Einvernehmen über den Rechtsverlust bzw die Rechtsabtretung besteht oder bereits eine förmliche Enteignung erfolgt ist. Der Buchberechtigte, der vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört wird, kann im Rekursverfahren einwenden, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. In diesem Fall muss das Grundbuchgericht den Beteiligten die Möglichkeit geben, Einvernehmen bzw Enteignung urkundlich nachzuweisen; wird kein Nachweis erbracht, hat es gem § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen.