Die Autoren stellen ihre Thesen für eine mögliche Eherechtsreform vor. Das Verschulden am Scheitern der Ehe sollte ihrer Ansicht nach zwar bei der Scheidung selbst keine Rolle mehr spielen, aber dennoch auf Antrag festgestellt werden können. Damit werde einerseits dem Klarstellungsbedürfnis des schuldlosen bzw weniger verantwortlichen Teils Rechnung getragen und andererseits ein Anknüpfungspunkt für die Scheidungsfolgen (insb Unterhalt) geschaffen, in die das Verschulden einfließen könne. Einziger Scheidungsgrund sei die Zerrüttung. Die Scheidung sollte von einer generellen Zerrüttungsfrist von beispielsweise 2 Jahren abhängig gemacht werden, deren Lauf aber erst mit Einbringung der Scheidungsklage beginnen dürfe, um eine einvernehmliche Regelung zu ermöglichen bzw dem Beklagten Zeit zu geben, sich auf die Scheidung wirtschaftlich, organisatorisch und psychisch einzustellen. Auch die 6-Monate-Frist für die einvernehmliche Scheidung sollte erst ab Antragstellung laufen.