LGVÜ: Art 27 Nr 2
Eine ausländische Entscheidung ist gem Art 27 Nr 2 LGVÜ nicht anzuerkennen, wenn dasverfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitigzugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte,ist nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen ist.

