ZPO § 235 Abs 5
WEG § 18 Abs 1
Die von den Mit- und Wohnungseigentümern eingebrachte Deckungsklage aus dem Gebäudeversicherungsvertrag (hier: Ersatz eines Hagelschadens) kann auf die tatsächlich berechtigte Eigentümergemeinschaft berichtigt werden, sofern die Kläger nicht nach Erörterung des Problems auf ihrer Aktivlegitimation beharren; dass die Kläger die Berichtigung der Parteibezeichnung lediglich eventualiter (für den Fall, dass das Gericht ihrem gegenteiligen Standpunkt nicht folgt) beantragen, steht der Berichtigung nicht entgegen.