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Verfahrenshilfe befreit vom Ersatz der Drittschuldnerkosten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/355Zak 2007, 198 Heft 10 v. 12.6.2007

EO §§ 78, 302

ZPO § 64 Abs 1 Z 1

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO befreit den betreibenden Gläubiger auch vom Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung.

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