MRG § 30 Abs 2 Z 6
Die Aufkündung wegen Nichtbenützung ist berechtigt, wenn die Mietwohnung nicht regelmäßigzu Wohnzwecken verwendet wird. Dass der Mieter die Wohnung - wenn auchin beachtlichem Ausmaß - zu anderen Zwecken benützt, reicht nicht aus, um die Kündigungabzuwenden (hier: Verwendung der Wohnung zur Aufbewahrung „altdeutscher“ Möbelsowie von 110 Briefmarkenalben).

