Von Verbandsorganen wegen Sachverhalten, die vor Konkurseröffnung liegen, verhängte Punkteabzüge sind im Konkursverfahren nach § 14 KO in Geldforderungen umzuwandeln und im Konkurs anzumelden. Die Anrufung der Gerichte gegen Vereinsbeschlüsse ist bei Gefahr im Verzug schon vor Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Anspruchssicherung zulässig.