Auf Vorlage des OGH (7 Ob 149/05w ) hat sich der EuGH im Fall Color Drack (Urteil vom 3. 5. 2007, Rs C-386/05 = Zak 2007/358) mit der Frage befasst, ob und wie der in Art 5 Nr 1 EuGVVO vorgesehene Vertragsgerichtsstand anzuwenden ist, wenn sich mehrere Handlungen als vertragscharakteristisch erweisen, die zwar in einem Mitgliedstaat, innerhalb dessen jedoch an verschiedenen Orten vorzunehmen sind.