ABGB § 1319a
Ein Mountainbiker, der auf einem für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forstweg fährt, muss besondere Aufmerksamkeit aufwenden und das Gebot des Fahrens auf Sicht beachten. Mit Viehsperren muss auf Forstwegen gerechnet werden.
ABGB § 1319a
Ein Mountainbiker, der auf einem für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forstweg fährt, muss besondere Aufmerksamkeit aufwenden und das Gebot des Fahrens auf Sicht beachten. Mit Viehsperren muss auf Forstwegen gerechnet werden.