ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1313a
Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien im früheren Geschäftsfall ausdrücklich die Anwendung einer Ö-Norm vereinbarten, kann nicht mit der für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass sie die Ö-Norm konkludent auch der neuen Vereinbarung zugrunde legen wollten.