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Erfüllungsgehilfenhaftung für einen vom Auftraggeber ausgewählten Subunternehmer

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/301Zak 2006, 176 Heft 9 v. 16.5.2006

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1313a

Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien im früheren Geschäftsfall ausdrücklich die Anwendung einer Ö-Norm vereinbarten, kann nicht mit der für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass sie die Ö-Norm konkludent auch der neuen Vereinbarung zugrunde legen wollten.

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