Der Artikel behandelt die aktuelle Rsp des OGH zur Haftung von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie eine Entscheidung des BGH zur Haftung des Masseverwalters. Nach Ansicht der Autoren hat der OGH den Haftungsmaßstab seit 2001 verschärft. Als Beispiel führen sie die E 6 Ob 131/03p an. Dort hatte der OGH die Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwalts bejaht, weil er seinem Mandanten nicht zu einem zusätzlichen Rentenantrag beim Unfallversicherungsträger riet, nachdem der auf Schmerzengeld und Verdienstentgang Geklagte (zu Recht) einen Arbeitsunfall eingewendet und das Dienstgeberhaftungsprivileg geltend gemacht hatte; die Versehrtenrente wurde deshalb nicht ab dem Unfall, sondern erst ab der späteren Antragstellung gewährt. Dabei sei die Verneinung eines Arbeitsunfalls hier selbst nach Ansicht des OGH vertretbar gewesen (ein Hobbyreiter durfte Pferde eines Galopprennvereins unentgeltlich ausreiten und wurde dabei verletzt).