AHG § 11
VwGG § 33a
Von der Rechtswidrigkeit eines Bescheids darf das Amtshaftungsgericht nur dann ausgehen, wenn der VwGH dies ausgesprochen hat.
AHG § 11
VwGG § 33a
Von der Rechtswidrigkeit eines Bescheids darf das Amtshaftungsgericht nur dann ausgehen, wenn der VwGH dies ausgesprochen hat.