ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 9 Abs 2, § 18 Abs 1
Vor Kreuzungen, im Ortsgebiet sowie auf kurvenreichen und unübersichtlichen Straßen- stellen muss mit dem plötzlichen Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden. Das Alleinverschulden an einem Auffahrunfall trifft daher den Lenker des auffahrenden Fahrzeugs.