MRG § 46a Abs 2
Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46a Abs 2 MRG (Fünfzehntel-Anhebung nach dem Tod des Hauptmieters einer vor dem 1. 3. 1994 angemieteten Geschäftsräumlichkeit) setzt eine Gesamtrechtsnachfolge voraus.
Die Mietzinsanhebung kann nicht gegenüber der Verlassenschaft, sondern erst gegenüber dem rechtskräftig eingeantworteten Erben, der den Mietvertrag als Universalsukzessor übernimmt, geltend gemacht werden.