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Unbrauchbarkeit der Wohnung - Rügeobliegenheit des Mieters bei verborgenen Mängeln

RechtsprechungMiet- & WohnrechtZak 2006/268Zak 2006, 156 Heft 8 v. 2.5.2006

MRG § 15a Abs 1, § 16 Abs 5

Wenn die Gasleitung undicht ist und die Reparatur einen Kostenaufwand von S 20.700,- (ca € 1.504,-) erfordern würde, ist die Mietwohnung unbrauchbar und fällt in die Ausstattungskategorie D.

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