UVG §§ 19, 20
ABGB § 140
Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung bekannt waren, dürfen aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses nicht als Grund für eine Änderung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse herangezogen werden. Dennoch kann der im Zeitpunkt der Vorschussgewährung im Jahr 2001 bereits rechtskräftig genehmigte Zahlungsplan des Unterhaltsschuldners Anlass für eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse geben, weil sich die Rsp zu diesem Punkt seitdem tief greifend geändert hat und mittlerweile einen Einfluss von Konkurs und Zahlungsplan auf die Unterhaltsbemessung anerkennt.