ABGB § 140
Für Unterhaltsschuldner, die während ihres Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens unselbstständig erwerbstätig sind oder auf ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit angespannt werden können, gilt nach der neueren Rsp die „Differenzmethode“: Die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten dürfen insgesamt nicht die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum übersteigen.