Zu HG Wien 50 R 77/05p = RdW 2006/ 204: Eine Klausel im Providervertrag, die den Kunden verpflichtet, auch dann ein Entgelt für Downloadvorgänge über seinen Internetanschluss zu bezahlen, wenn diese missbräuchlich von einem Dritten verursacht wurden, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig; den Provider trifft die Beweislast dafür, dass Downloadvorgänge in die Sphäre des Kunden fallen bzw ihm zurechenbar sind.