Der Autor legt zunächst dar, dass die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters nur unter Beachtung der Kündigungsbeschränkungen des MRG möglich ist. Die Insolvenz stelle dabei weder einen wichtigen Grund iSd § 30 Abs 1 MRG dar, noch könne sie als Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden.