ZPO § 18
Das Gericht, bei dem der Nebenintervenient seinen Beitritt erklärt, muss vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien die formellen Beitrittsvoraussetzungen von Amts wegen prüfen.
Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten kann nicht mehr - weder auf Antrag noch von Amts wegen - geprüft werden, nachdem sich die Parteien ohne Zurückweisungsantrag in die Hauptsache eingelassen haben.