ABGB § 1326
Bereits die Möglichkeit einer Behinderung des besseren Fortkommens aufgrund der Verunstaltung begründet den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung.
€ 4.500,- Verunstaltungsentschädigung: 39-jähriger Mann; leicht sichtbare Beinfehlstellung; auffallende Veränderung des natürlichen Gangbildes.