ABGB § 1325
€ 11.000,- Schmerzengeld: Trauer über den Tod der Lebensgefährtin und Verlobten, während der ersten 14 Tage mit Krankheitswert (zwei Tage starke, zwei Tage mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen).
Eine besondere Rolle bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes spielt die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Opfer und dem trauernden nahen Angehörigen.