Zu 5 Ob 204/05v : Die Begründung eines Unterbaurechts an einem Baurecht ist nicht zulässig.
Die Autorin lehnt die Entscheidung ab. Weder der Gesetzeswortlaut noch die mit Unterbaurechten verbundenen - lösbaren - Folgeprobleme sprächen gegen deren Zulässigkeit. Auch die überwiegende Literatur (zB Urbanek/Rudolph, Das Baurechtsgesetz, Rz 25 zu § 1) lasse Unterbaurechte zu.