EuGVÜ: Art 36
Die Frist für den Rechtsbehelf nach Art 36 EuGVÜ beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu laufen. Dass der Verpflichtete trotz der unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt, reicht nicht aus.